Bei Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten trifft die Pflicht zur Einholung von Arbeitsbewilligungen den Arbeitgeber. Informationen finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Ausländerrecht».
Letzte Änderung 18.12.2020
Bei Anstellung von Arbeitnehmenden von Drittstaaten trifft die Pflicht zur Einholung von Arbeitsbewilligungen den Arbeitgeber. Informationen finden sich in der Rubrik «Pflichten der Arbeitgebenden - Ausländerrecht».
Letzte Änderung 18.12.2020